Page 22 - Konsens 2015
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FOKUS
Aus anderen Verbänden:
Zum Internationalen Aktionstag zur Beseitigung von Gewalt an Frauen: Nicht gegen unseren Willen: Sexualstrafrechtsreform jetzt
Anlässlich des Internationalen Aktions- tages zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen am 25. November fordert der Deutsche Frauenrat von Bundestag und Regierung, die Arbeit an der Reform der §§ 177 (Vergewaltigung/sexuelle Nöti- gung) und 179 (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) StGB zügig wiederaufzunehmen und bis Ende der Legislaturperiode abzuschließen.
„Nein heißt Nein!“
Für die Reform des Sexualstrafrechts for- dert der Deutsche Frauenrat den Paradig- menwechsel zu einem „Nein heißt Nein!“. Dieser besteht darin, eine „offensichtlich fehlende Zustimmung“ zu einer sexuellen Handlung als Straftatbestand anzuerken- nen, unabhängig vom (entgegenstehenden) Willen und damit von der Widerstandsfä- higkeit. Die Bewertung muss unabhängig davon erfolgen, ob Gewalt angewendet oder Widerstand geleistet wurde. Ein sol- cher Paradigmenwechsel berücksichtigt außerdem, dass die Reaktion der von sexu- eller Gewalt betroffenen Person aus zahl- reichen Gründen (Sozialisation, Vorerfah- rungen, situative Verfassung oder Bewer- tung der Situation) sehr unterschiedlich ausfallen und beispielsweise zur Abwägung führen kann, dass Widerstand zwecklos ist und der Gewaltakt schneller vorbei ist, wenn kein Widerstand geleistet wird.
Zahlreiche sexuelle Übergriffe bleiben weiter ungestraft
Nach aktueller strafrechtlicher Lage reicht eine sexuelle Handlung gegen den aus- drücklichen Willen einer Person für die Erfüllung der Tatbestände der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung nicht aus: „Sexuelle Übergriffe können nach § 177 StGB nur dann strafrechtlich verfolgt wer- den, wenn physische Gewalt angewendet wurde oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gedroht wurde.“ Damit bleiben zahlreiche strafwürdige sexuelle Übergriffe unbestraft. Von einem umfassen- den Schutz vor sexualisierter Gewalt durch das StGB kann also nicht die Rede sein. Be- urteilt wird nicht das Verhalten des Täters, sondern das der von sexueller Gewalt Be- troffenen. Das verstößt gegen deren sexu- elles Selbstbestimmungsrecht“, sagt Anja Nordmann, Geschäftsführerin des Deut- schen Frauenrats.
„Nein“ muss auch für Widerstandsunfähige gelten
Der Deutsche Frauenrat fordert im Zuge der Sexualstrafrechtsreform auch eine Neu- formulierung des § 179, das heißt die kon- sequente Anerkennung der „offensichtlich fehlenden Zustimmung“ bei allen Perso-
nen, die aus verschiedenen Gründen (auf- grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands) nicht zum Widerstand fähig sind, z. B. kein „Nein“ formulieren können, auch wenn sie den Willen zu einem „Nein“ bil- den können. Damit verbunden ist die An- gleichung des Mindeststrafmaßes in § 179 an das Strafmaß in § 177 von einem Jahr Haft.
Deutschland erfüllt Bedingungen der Istanbul-Konvention nicht
Der Deutsche Frauenrat kritisiert ferner, dass das derzeitige Recht im Widerspruch zu Art. 36 des Übereinkommens des Euro- parates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) steht. Dem- nach sind alle nicht-einvernehmlichen se- xuellen Handlungen unter Strafe zu stel- len. Deutschland hat 2011 die Konventi- on unterzeichnet, aber bis heute, aufgrund der fehlenden Anpassungen im Sexualstraf- recht, nicht ratifiziert.
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D-A-CH-TREFFEN 2016 in Frankfurt/Main vom 05. bis 08. Mai
Anmeldungen bei Dr. Rosemarie Killius (Rosemarie@Killius.eu) ab sofort und nur bis zum 01. März 2016 möglich.
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KONSENS 2015


































































































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